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§ 1 Allgemein

Kies Systems GmbH, Obermaierstr. 18, 90408 Nürnberg – nachfolgend Lizenzgeber genannt – überlässt Ihnen – nachfolgend Kunde genannt –das Softwareprodukt (folgend „die Software“ genannt), mit Beschränkung auf die separat zu erwerbenden Lizenzen.

Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Vertragsgegenstand sind ausdrücklich nicht die benötigten Microsoft Dynamics NAV Lizenzen, die benötigt werden um die Software in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen von Microsoft Dynamics NAV zu verwenden. Diese sind separat in Absprache mit dem NAV-Partner des Kunden zu erwerben.

§ 2 Leistungsumfang

Der Kunde erhält die Software mit Zugang zum Quellcode. Sollte der Lizenzgeber seine Geschäftstätigkeit aufgeben, so wird dem Kunden für diesen Fall das Recht auf Modifikation und Weiterentwicklung eingeräumt.

Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und im Handbuch beschrieben zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Der Kunde ist berechtigt neben der Installation für den Echtbetrieb eine zweite Installation für Testzwecke durchzuführen.

Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

Der Kunde darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn der Lizenzgeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat und sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt.

Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden des Lizenzgebers durch Schutzrechte beeinträchtigt, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Lizenzgeber wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

§ 4 Pflichten des Kunden
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

Der Kunde hat den Lizenzgeber auf eigene Kosten in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht zu unterstützen. Er wird insbesondere:

a. Dem Lizenzgeber schriftlich einen verantwortlichen Systemadministrator benennen, der die erforderlichen EDV- und Softwarekenntnisse sowie Entscheidungsbefugnis besitzt;

b. die für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlichen Datenfernübertragungseinrichtungen vorhalten;

c. bei Fehlermeldungen die auftretenden Symptome und die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellter Formulare – einschließlich dazugehöriger Daten und Speicherinhalte melden;

d. die vom Lizenzgeber erhaltenen Programme einspielen und die vom Lizenzgeber mitgeteilten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten;

e. ihm erteilte Passwörter vertraulich behandeln und angemessen gegen Missbrauch sichern

Der Kunde ist für die Pflege und Sicherung seiner individuellen Daten selbst verantwortlich. Die Datensicherung muss insbesondere vor jeder Supportbehandlung, vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion vom Kunden durchgeführt werden.

Der Kunde ist verantwortlich für die Beseitigung von Fehlern, die durch seine eigenen Programmanpassungen und Änderungen entstanden sind. Sofern der Lizenzgeber solche Fehler beheben muss, werden diese Leistungen separat vergütet.

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Fehlermeldungen nur durch Mitarbeiter erfolgen, die über entsprechende Schulungen der eingesetzten Module verfügen. Er stellt sicher, dass die Hinweise und Erläuterungen in den Handbüchern und Dokumentationen beachtet werden. Fehlermeldungen sind schriftlich oder über die vom Lizenzgeber bereitgestellten Portale zur Projektdurchführung mitzuteilen.

Eine absolute Fehlerfreiheit von Serviceleistungen kann trotz umfangreicher, sorgfältiger Prüfungen durch den Lizenzgeber, nicht garantiert werden. Eine Haftung für die Richtigkeit von Dateiinhalten ist daher ausgeschlossen. Der Anwender muss Dateiinhalte überprüfen, bevor er sie anwendet

§ 5 Termine, Verzögerungen

Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

Der Eintritt des Verzugs des Lizenzgebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Testbetrieb

Wird vor einer tatsächlichen Beauftragung Software bereitgestellt, darf diese ausschließlich zu Testzwecken verwendet werden.

§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

Die erteilten Lizenzen und deren jährliche Gebühren werden bei Vertragsabschluss festgelegt und dem Kunden mitgeteilt. Bei Lizenzerweiterungen erhält der Kunde eine zusätzliche Mitteilung und eine neue Lizenzdatei vom Lizenzgeber.

Folgende Vereinbarungen werden in Bezug auf die Abrechnung und Kündigung von Lizenzen geschlossen:

a. Die anfallenden Lizenzgebühren werden zum 01. Januar jeden Jahres für das gesamte Jahr im Voraus in Rechnung gestellt.

b. Im Jahr des Vertragsschlusses wird eine anteilige, monatsgenaue Rechnung bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt.

c. Lizenzen können zum 31. Dezember eines Jahres ohne Frist gekündigt werden.

d. Wird innerhalb eines Jahres eine neue Lizenz erworben, wird eine anteilige Rechnung für das restliche Jahr gestellt.

Der Einbau von Updates muss gesondert beauftragt werden.

§ 8 Gewährleistung
Der Lizenzgeber verschafft dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

§ 9 Haftung

 Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Lizenzgeber unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Lizenzgeber haftet auch für die leichte fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch für den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Lizenzgeber nicht. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

§ 10 Verjährung

Abweichend von § 438 I Nr. 3 und § 634a Abs 1 Nr. 1 BGB beträgt beim Verkauf oder der Entwicklung von Software die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter bei Arglist des Lizenzgebers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479 BGB).

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist

Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Lizenzgeber selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren.

Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Lizenzgeber ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.


§ 13 Schlussbestimmungen

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nürnberg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.